Zum Inhalt springen

Klimaklage in Deutschland: Können Bürger Kommunen verklagen?

Klimaklage in Deutschland — Bürger und kommunale Verwaltung vor Gericht, abstrakte Flat-Illustration

Seit April 2021 ist Klimarecht in Deutschland kein akademisches Randthema mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem historischen Beschluss festgestellt, dass unzureichende Klimaschutzmaßnahmen künftige Freiheitsrechte verletzen können. Was folgt daraus für Einzelpersonen, die ihre Stadt für klimapolitisches Versagen haftbar machen wollen?

Die kurze Antwort: wenig direkt, aber mehr als nichts. Der Weg ist schmal, die Hürden sind hoch — und die Unterschiede zwischen verschiedenen Klägergruppen sind erheblich.

Der BVerfG-Klimabeschluss von April 2021

Am 24. April 2021 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zum Klimaschutzgesetz (Az. 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20). Die Beschwerdeführer — darunter die Klimaaktivistin Luisa Neubauer und andere — rügten das damalige Klimaschutzgesetz von 2019 als unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Das Gericht gab ihnen in wesentlichen Punkten recht: Die damaligen Klimaschutzvorgaben verschoben zu viel der CO₂-Reduktionslast auf die Zeit nach 2030. Das verstoße gegen das Gebot intertemporaler Freiheitssicherung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 20a GG. Vereinfacht: Wer heute zu wenig tut, zwingt zukünftige Generationen zu drastischen Freiheitsbeschränkungen — das ist verfassungswidrig.

Was der Beschluss nicht entschied: Ob einzelne Kommunen auf dieser Basis verklagt werden können. Das Gericht richtete sich gegen den Bundesgesetzgeber, nicht gegen kommunale Körperschaften.

Was aus dem Beschluss für Klagen gegen Kommunen folgt

Der Klimabeschluss hat Signalwirkung, aber keine direkte Klagegrundlage gegen Kommunen. Dafür gibt es zwei Gründe.

Erstens: Das Grundgesetz bindet primär den Staat auf Bundes- und Länderebene. Kommunen als Selbstverwaltungskörperschaften handeln im Rahmen von Gesetzen, nicht unmittelbar am Verfassungsmaßstab. Wer eine Gemeinde wegen klimapolitischer Untätigkeit belangen will, braucht eine konkrete gesetzliche Grundlage — keine verfassungsrechtliche Direktklage.

Zweitens: Der Beschluss formuliert staatliche Schutzpflichten, keine individuellen Ansprüche auf bestimmte kommunale Maßnahmen. Das Gericht hat nicht gesagt, jede Gemeinde müsse ein Radwegenetz bauen oder einen Klimaschutzmanager einstellen.

Das schließt Klagen gegen Kommunen nicht aus — aber es macht sie komplizierter.

Rechtliche Grundlagen für Klagen gegen Kommunen

Wer eine Gemeinde auf Klimaschutzmaßnahmen verklagen will, muss auf spezifisches Fachrecht zurückgreifen. Die relevantesten Ansätze:

Bauplanungsrecht (BauGB)

Bauleitpläne müssen nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Klimaschutz und Klimaanpassung sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB ausdrücklich als Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen. Wer als Bürger oder Verband gegen einen konkreten Bebauungsplan vorgeht — etwa weil er klimaschutzbezogene Abwägungsfehler enthält — hat eine Angriffsfläche.

Aber: Das Recht auf eine fehlerfreie Abwägung ist kein Recht auf ein bestimmtes Ergebnis. Gerichte prüfen Abwägungsfehler, nicht ob der Klimaschutzgedanke ausreichend gewürdigt wurde. Die Schwelle ist hoch.

Europäisches Umweltrecht und UVP-Richtlinie

Für größere kommunale Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, hat der EuGH die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden gestärkt. Das Urteil in der Rechtssache C-664/15 (Protect Natur) und die Aarhus-Konvention verpflichten Deutschland, Umweltorganisationen Zugang zu Gerichten zu verschaffen — auch bei kommunalen Projekten.

Für Einzelpersonen gilt das nur eingeschränkt: Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verlangt die Verletzung eines subjektiven Rechts. Klimaschutz als solcher ist kein individuell einklagbares Recht.

Klimaschutzgesetze der Länder

Einige Bundesländer haben Klimaschutzgesetze verabschiedet, die kommunale Pflichten enthalten. In diesen Fällen kann die Verletzung dieser Pflichten Ansatzpunkte für Klagen bieten — aber in der Regel nur durch Verbände, nicht durch Einzelpersonen.

Lliuya vs. RWE — Das Präzedenzfall-Verfahren

Der bislang rechtlich ambitionierteste Klimaklage-Versuch in Deutschland richtet sich nicht gegen eine Gemeinde, sondern gegen den Energiekonzern RWE. Der peruanische Bauer und Bergführer Saúl Luciano Lliuya klagte 2015 vor dem Landgericht Essen auf anteiligen Schadensersatz: Er forderte RWE auf, 0,47 % der Kosten für Schutzmaßnahmen gegen einen Gletschersee oberhalb seiner Heimatstadt Huaraz zu tragen — entsprechend RWEs Anteil an den globalen Industrieemissionen seit Beginn der Industrialisierung.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm ließ sie zu — ein Meilenstein. Az. 5 U 15/17 (OLG Hamm). Seit 2017 läuft die Beweisaufnahme. Stand 2024: Das Gericht prüft per Sachverständigengutachten, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen den RWE-Emissionen und der konkreten Gefahr für Huaraz nachgewiesen werden kann. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Was bedeutet das für Klagen gegen Kommunen? Direkt wenig — RWE ist ein privatrechtlicher Emittent, keine Behörde. Aber das Verfahren zeigt: Deutsche Gerichte sind bereit, Kausalitätsfragen zwischen Emissionen und konkreten Schäden ernsthaft zu prüfen. Das ist ein Signal für künftige Verfahren.

Verbandsklagen: NABU, DUH und andere

Umweltverbände wie NABU und Deutsche Umwelthilfe (DUH) haben gegenüber Einzelpersonen erhebliche rechtliche Vorteile. Die Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) räumt anerkannten Umweltschutzvereinigungen das Recht ein, gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen zu klagen — ohne eigene Rechtsverletzung nachweisen zu müssen.

Die DUH hat dieses Instrument in den letzten Jahren intensiv genutzt: Klagen gegen Städte wegen mangelhafter Luftreinhaltepläne (Diesel-Fahrverbote), Klagen gegen Industrieanlagen, Verfahren gegen Behörden wegen fehlerhafter UVP. Direkte Klimaschutzklagen gegen Kommunen mit dem Ziel, konkrete Klimaschutzmaßnahmen zu erzwingen, sind aber auch für Verbände schwierig — weil die Klagebefugnis an konkrete Rechtsverstöße geknüpft ist, nicht an generelles klimapolitisches Versagen.

Wo Klagen realistisch sind — und wo nicht

Realistisch: Klagen gegen konkrete kommunale Vorhaben (Bebauungspläne, Genehmigungen) mit nachweisbaren Abwägungsfehlern beim Klimaschutz. Verbandsklagen bei UVP-pflichtigen Projekten. Klagen auf Einhaltung von Luftreinhalteplänen.

Kaum realistisch: Klagen, die eine Gemeinde zu bestimmten Klimaschutzmaßnahmen zwingen wollen — mehr Radwege, Baumschutzkonzept, Solaranlage auf dem Rathaus. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht schützt die Entscheidungsautonomie der Gemeinde. Gerichte ersetzen keine politischen Entscheidungen, die im gesetzlichen Ermessen liegen.

Praktisch wirkungsvoller als Klagen ist in den meisten Fällen die Kombination aus politischem Druck, Öffentlichkeit und formaler Beteiligung an kommunalen Planungsverfahren. Wie das funktioniert, erklärt der Artikel zu Bürgerbeteiligung bei Klimaplänen.

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof — ein weiterer Weg

Im April 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in drei wegweisenden Entscheidungen geurteilt. Im Fall KlimaSeniorinnen Schweiz vs. Schweiz (Az. 53600/20) stellte der Gerichtshof erstmals eine Verletzung der EMRK durch unzureichenden staatlichen Klimaschutz fest. Artikel 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) schützt danach auch vor schwerwiegenden Folgen des Klimawandels.

Für Deutschland bedeutet das: Der Weg zum EGMR ist nach Erschöpfung des Rechtswegs in Deutschland offen. Gegen Kommunen direkt führt er nicht — aber gegen den deutschen Staat, wenn dessen Klimaschutzpolitik insgesamt unzureichend bleibt.

Einschätzung

Klimaklagen sind ein reales Instrument — aber kein Selbstläufer. Der BVerfG-Beschluss hat die Messlatte für den Bundesgesetzgeber erhöht. Die internationalen Verfahren zeigen, dass Gerichte bereit sind, Klimafragen ernsthaft zu behandeln. Aber für Bürger, die ihre Gemeinde zu konkreten Maßnahmen zwingen wollen, bleibt der Rechtsweg schmal.

Die stärksten Hebel bleiben: Verbandsklagen bei konkreten Projekten, politische Beteiligung, und — wo vorhanden — Landesklimaschutzgesetze, die kommunale Pflichten präzise formulieren. Die kommunale Klimapolitik als Ganzes ist eine politische Auseinandersetzung, keine juristische. Einen Überblick über die politischen Möglichkeiten gibt die Seite zu Bürger und Beteiligung.

Wer die strukturellen Rahmenbedingungen verstehen will, in denen Kommunen handeln, findet weiterführende Informationen im Artikel zum Klimaanpassungsgesetz 2024 — dem aktuellen Bundesgesetz, das erstmals verbindliche kommunale Klimaanpassungspflichten einführt.