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Kommunalrichtlinie (KRL): Klimaschutzförderung für Kommunen

Die Kommunalrichtlinie (KRL) ist das zentrale Bundesförderinstrument für kommunalen Klimaschutz. Sie finanziert keine Bauprojekte, sondern die Planung, Konzepte und das Personal, das Klimaschutz in Kommunen voranbringt. Kommunen, Landkreise und kommunale Unternehmen können Zuschüsse von bis zu 70 Prozent der Ausgaben beantragen — finanzschwache Kommunen und Kommunen in Braunkohle-Revieren erhalten bis zu 90 Prozent. Antragstelle ist die Zukunft — Umwelt — Gesellschaft (ZUG) gGmbH über das easy-Online-Portal.

Auf einen Blick

  • Fördergeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) / Nationale Klimaschutzinitiative (NKI)
  • Förderart: Zuschuss (nicht rückzahlbar)
  • Zielgruppe: Kommunen, Landkreise, Bezirke, kommunale Unternehmen, Zusammenschlüsse von Kommunen
  • Förderhöhe: 70% Standard (Erstvorhaben) / 90% finanzschwache Kommunen und Braunkohle-Reviere
  • Antragsstelle: ZUG (Zukunft — Umwelt — Gesellschaft) gGmbH über easy-Online-Portal
  • Aktuelle Laufzeit: KRL läuft bis Dezember 2027; Förderaufrufe mit definierten Antragsfenstern

Was wird gefördert

Die Kommunalrichtlinie strukturiert ihre Förderbereiche in vier Säulen. Jede Säule richtet sich an unterschiedliche Phasen des kommunalen Klimaschutzprozesses.

Einstiegsberatung: Kommunen ohne eigene Klimaschutz-Ressourcen können eine externe Beratung fördern lassen, die den Einstieg in systematischen Klimaschutz vorbereitet. Das Ergebnis ist eine kommunale Treibhausgas-Bilanz und eine erste Maßnahmenübersicht. Laufzeit bis zu 12 Monate. Die Einstiegsberatung ist kein Pflichtschritt, kann aber den Weg zu einem vollständigen Klimaschutzkonzept vorbereiten.

Klimaschutzkonzept: Das Herzstück der KRL. Finanziert wird die Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzepts durch externe Dienstleister — inklusive Potenzialanalyse, Treibhausgas-Bilanzierung (BISKO-Methodik empfohlen), Maßnahmenkatalog und Akteursbeteiligung. Ein anerkanntes Klimaschutzkonzept ist zugleich Voraussetzung für die Förderung eines Klimaschutzmanagers (Anschlussvorhaben). Laufzeit der Konzepterstellung: max. 18 Monate.

Klimaschutzmanagement: Hier wird Personal finanziert — konkret eine Stelle für das Klimaschutzmanagement, die das Konzept umsetzt und koordiniert. Das Erstvorhaben läuft max. 24 Monate, Anschlussvorhaben max. 36 Monate. Klimaschutzmanager sind keine reine Verwaltungsstellen: Die KRL erwartet nachweisbare Aktivitäten in der Maßnahmenumsetzung.

Investive Maßnahmen (Fokusbereich Mobilität): In einem begrenzten Bereich fördert die KRL auch investive Vorhaben, vor allem im Bereich klimafreundliche Mobilität (Radverkehrsinfrastruktur, Ladeinfrastruktur, Mobilitätsstationen). Dieser Bereich ist enger gefasst als die konzeptionellen Förderungen und wurde in vergangenen Förderaufrufen unterschiedlich ausgestaltet — vor Antragstellung die aktuellen Förderaufrufe prüfen.

Förderquoten und Beträge

Die KRL arbeitet mit Förderquoten, keinen Festbeträgen. Die Quoten hängen davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Anschlussvorhaben handelt, und von der Finanzsituation der antragstellenden Kommune.

Erstvorhaben (z.B. erstes Klimaschutzkonzept, erster Klimaschutzmanager):

  • Standard: 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Finanzschwache Kommunen und Kommunen in Braunkohle-Revieren: 90 Prozent
  • Maximale Laufzeit: 24 Monate

Anschlussvorhaben (Verlängerung nach erfolgreichem Erstvorhaben):

  • Standard: 40 Prozent
  • Finanzschwache Kommunen und Braunkohle-Reviere: 60 Prozent
  • Maximale Laufzeit: 36 Monate

Die Einstufung als finanzschwach erfolgt nach Landesrecht — die Definition variiert je Bundesland. Kommunen in Braunkohle-Revieren sind in einer gesonderten Liste der Bundesregierung erfasst. Beides muss im Antrag nachgewiesen werden.

Was als zuwendungsfähige Ausgabe gilt, ist im jeweiligen Förderaufruf definiert. Personalkosten für den Klimaschutzmanager werden in der Regel pauschaliert abgerechnet, externe Dienstleisterkosten für Konzepte auf Basis von Angeboten. Ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent (Standardkommunen: 30 Prozent) muss aus dem kommunalen Haushalt kommen.

So läuft der Antrag

Anträge werden nicht fortlaufend entgegengenommen — die KRL arbeitet mit Förderaufrufen, die ein definiertes Antragsfenster haben. Wer das Fenster verpasst, wartet auf den nächsten Aufruf.

Der Ablauf im Überblick:

  1. Förderaufruf beobachten: Aktuelle Aufrufe werden auf der Website der NKI (klimaschutz.de) und der ZUG veröffentlicht. Antragsfristen kündigen sich teilweise nur wenige Wochen vorher an.
  2. Antrag über easy-Online stellen: Das Bundesportal easy-Online (foerderportal.bund.de) ist die einzige zulässige Antragsstrecke. Papieranträge werden nicht akzeptiert. Für die Registrierung und Erstnutzung sollte ausreichend Zeit eingeplant werden.
  3. Projektbeschreibung und Kosten- und Finanzierungsplan einreichen: Der Antrag erfordert eine schlüssige Beschreibung des Vorhabens, Angaben zur Organisationsstruktur und einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan.
  4. Bewilligungsbescheid abwarten: Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn. Verträge mit externen Dienstleistern, Stellenausschreibungen und Einstellungen dürfen erst nach dem Bewilligungsbescheid erfolgen.
  5. Verwendungsnachweis am Ende: Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis einzureichen — inklusive Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis.

Die Bearbeitungszeiten bei der ZUG können mehrere Monate betragen. Kommunen, die konkrete Zeitpläne für Personaleinstellungen haben, sollten diesen Puffer einrechnen.

Häufige Fehler und wichtige Hinweise

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist der häufigste und folgenreichste Fehler. Das Stellen eines Förderantrags gilt noch nicht als Beginn — aber das Unterzeichnen eines Dienstleistervertrags oder eine Stellenausschreibung schon. Wer das übersieht, verliert den Förderanspruch vollständig, auch wenn das Vorhaben inhaltlich förderfähig wäre.

Unklare Förderaufruf-Zuordnung: Die KRL hat in den letzten Jahren ihre Förderaufruf-Struktur mehrfach angepasst. Nicht jeder Förderbereich ist in jedem Aufruf enthalten. Vor Antragstellung die aktuellen Merkblätter des jeweiligen Aufrufs lesen — nicht die Merkblätter eines früheren Aufrufs verwenden.

Nachweis Finanzschwäche: Wer die erhöhte Förderquote (90/60%) beantragt, muss die Finanzschwäche nach dem Verfahren des jeweiligen Bundeslandes nachweisen. Dieser Nachweis wird häufig zu spät beschafft und verzögert dann den Antrag.

Kombination mit anderen Programmen

Die KRL (konzeptionell) und KfW-Investitionsprogramme (investiv) schließen sich nicht aus — sie adressieren unterschiedliche Projektphasen. Ein über die KRL gefördertes Klimaschutzkonzept kann die Grundlage für spätere Förderanträge bei der KfW bilden, etwa für Gebäudesanierungen über KfW BEG 264/464 oder für Infrastrukturvorhaben über den KfW IKK 208.

Für Klimaanpassungsmaßnahmen (Hitze, Starkregen, Grünflächen) ist die DAS-Förderrichtlinie des BMUV das komplementäre Instrument — die KRL deckt Klimaschutz ab, die DAS die Anpassung. Einen Gesamtüberblick über die Förderlandschaft bietet der Artikel zu Fördermitteln für kommunalen Klimaschutz 2026. Das Klimaschutzmanagement ist in kleinen Kommunen oft eine Teilzeitstelle oder wird durch interkommunale Kooperationen abgedeckt — die KRL erlaubt ausdrücklich Verbundvorhaben mehrerer Kommunen, die gemeinsam eine Stelle finanzieren. Für Kommunen unter 20.000 Einwohnern ist das der realistischere Weg als eine Vollzeitstelle im eigenen Haus.

Was Klimaschutzmanager tatsächlich leisten

Ein geförderter Klimaschutzmanager ist keine Stabsstelle, die Berichte schreibt. Die KRL erwartet konkrete Maßnahmenumsetzung — nachweisbar über den Sachbericht im Verwendungsnachweis. In der Praxis bedeutet das: Der Klimaschutzmanager koordiniert kommunale Fachbereiche, treibt investive Maßnahmen an, akquiriert Fördermittel für Folgeprojekte und hält die Öffentlichkeit informiert. Kommunen, die den Klimaschutzmanager als reine Verwaltungsstelle behandeln, geraten bei der Berichtslegung in Schwierigkeiten. Die ZUG prüft, ob die Aktivitäten dem bewilligten Vorhaben entsprechen. Was konkret nachgewiesen werden muss, ist im Sachberichtsmuster der ZUG definiert — dieses Muster frühzeitig anfordern und die eigene Arbeitsdokumentation daran ausrichten. Wer gut dokumentiert, hat beim Anschlussvorhaben (zweiter Förderperiode) einen klaren Vorteil: Die ZUG beurteilt Anschlussanträge auch auf Basis der nachgewiesenen Leistungen des Erstvorhabens. Ein starker Sachbericht ist die beste Basis für den Folgeantrag.